Rechtssatz RS0127661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127661
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127661
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120222_OGH0002_0030OB00223_11G0000_001