Rechtssatz RS0127780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127780
Entscheidungsdatum
11.05.2012
Rechtssatz
Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß Paragraphen 78, 81, UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Paragraph 16, ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB, soweit dadurch nicht in die Privatsphäre eingegriffen wird. (T1)
Veröff: SZ 2012/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127780
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120511_OGH0002_0040OB00051_12X0000_001