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Rechtssatz RS0127780×

Rechtssatz RS0127780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127780

Geschäftszahl

4Ob51/12x

Entscheidungsdatum

11.05.2012

Rechtssatz

Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild  ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß Paragraphen 78, 81, UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Paragraph 16, ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB, soweit dadurch nicht in die Privatsphäre eingegriffen wird. (T1)
    Veröff: SZ 2012/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127780

Im RIS seit

20.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120511_OGH0002_0040OB00051_12X0000_001