Rechtssatz RS0127925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127925
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Für einen Unterlassungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen einen anderen aufgrund dessen Verstoßes gegen eine Vorschrift der StVO besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht somit grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Weg der Unterlassungsklage zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127925
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00056_12T0000_007