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Rechtssatz RS0128407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128407

Geschäftszahl

8ObA35/12y; 9ObA20/14b

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Norm

UrlG §2

Rechtssatz

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Hinaufsetzung der wöchentlichen Zahl von Arbeitstagen, dann ist ein aus der vorangegangenen Teilzeitphase stammendes unverbrauchtes Urlaubsguthaben aliquot aufzuwerten. Zum Änderungsstichtag bereits verbrauchte Urlaubstage sind ebenfalls aufgewertet vom Gesamtanspruch abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Veröff: SZ 2012/113
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Auch; Beisatz: Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Urlaubsgesetz im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des Urlaubsgesetzes eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat. (T1); Veröff: SZ 2014/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128407

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20121024_OGH0002_008OBA00035_12Y0000_002