Rechtssatz RS0128407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128407
Entscheidungsdatum
22.07.2014
Rechtssatz
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Hinaufsetzung der wöchentlichen Zahl von Arbeitstagen, dann ist ein aus der vorangegangenen Teilzeitphase stammendes unverbrauchtes Urlaubsguthaben aliquot aufzuwerten. Zum Änderungsstichtag bereits verbrauchte Urlaubstage sind ebenfalls aufgewertet vom Gesamtanspruch abzuziehen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 35/12y
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
Veröff: SZ 2012/113
- 9 ObA 20/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
Auch; Beisatz: Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Urlaubsgesetz im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des Urlaubsgesetzes eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat. (T1); Veröff: SZ 2014/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128407
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20121024_OGH0002_008OBA00035_12Y0000_002