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Rechtssatz RS0128440×

Rechtssatz RS0128440

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128440

Geschäftszahl

5Ob104/12y (5Ob201/12p)

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

KSÜ Art5
KSÜ Art6
KSÜ Art7
KSÜ Art8
KSÜ Art9
KSÜ Art10
KSÜ Art14

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Artikel 14, KSÜ bestimmt, dass bei einem Wegfall der Grundlage für die Zuständigkeit die nach den Artikeln 5 bis 10 des Übereinkommens (von der bisher zuständigen Behörde) getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft bleiben, bis die nach diesem Übereinkommen (neu) zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. Diese Bestimmung soll die Kontinuität des Minderjährigenschutzes, aber auch die Rechtssicherheit gewährleisten und geht davon aus, dass das Verfahren über die getroffene Maßnahme vor dem Zuständigkeitswechsel bereits abgeschlossen ist. Darüber, wann eine Maßnahme abgeschlossen ist, gibt das Übereinkommen keine Auskunft.
  2. Ziffer 2
    Artikel 14, KSÜ bezieht sich nicht nur auf unanfechtbar gewordene, also rechtskräftige Entscheidungen. Eine Maßnahme ist vielmehr bereits dann im Sinn des Artikel 14, Absatz eins, KSÜ getroffen, wenn sie wirksam ist vergleiche 2 Ob 1/10a zur vergleichbaren Regelung nach Artikel 5, MSÜ). Diese bleibt solange in Kraft, bis die Behörden des nunmehrigen Aufenthaltsorts eine anderslautende Entscheidung treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128440

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00104_12Y0000_004