Rechtssatz RS0128512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128512
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 97 Abs 4 StVO handelt es sich um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die ganz allgemein die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bezweckt. Ihr Schutzzweck erfasst jedenfalls die Verhütung jener Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, deren Hintanhaltung die Anordnung des Organs der Straßenaufsicht dienen soll.Bei der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, StVO handelt es sich um eine Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB, die ganz allgemein die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bezweckt. Ihr Schutzzweck erfasst jedenfalls die Verhütung jener Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, deren Hintanhaltung die Anordnung des Organs der Straßenaufsicht dienen soll.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 19/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
Beisatz: Hier: Schutznormverstoß durch Fahrtfortsetzung trotz eines vom Straßenaufsichtsorgan aus dem Begleitfahrzeug entgegengestreckten „Anhaltestabs“, mit dem die Anordnung anzuhalten erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 2012/119
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128512
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0020OB00019_12A0000_003