Rechtssatz RS0128589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128589
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Beruht der Rückforderungsanspruch des Patienten, der das vereinbarte Honorar gezahlt hat, obwohl keine Aufklärung über ein Behandlungsrisiko erfolgte, das den Eingriff schließlich erfolglos machte, auf schadenersatzrechtlicher Grundlage, so unterliegt er der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.Beruht der Rückforderungsanspruch des Patienten, der das vereinbarte Honorar gezahlt hat, obwohl keine Aufklärung über ein Behandlungsrisiko erfolgte, das den Eingriff schließlich erfolglos machte, auf schadenersatzrechtlicher Grundlage, so unterliegt er der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128589
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20130131_OGH0002_0010OB00219_12F0000_001