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Rechtssatz RS0128604

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128604

Geschäftszahl

12Os134/12s; 14Os65/18t

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Rechtssatz

Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) an, der ein Beweisverbot iSd Paragraph 166, Absatz 2, StPO bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 134/12s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 134/12s
  • 14 Os 65/18t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 65/18t
    Vgl;Beisatz: Belehrungsdefizite sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (und zwar insbesondere dann, wenn in unerlaubter Weise auf die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten eingewirkt wird) einem schweren Vernehmungsfehler gleichzuhalten, der ein solches Verbot im Sinn des § 166 Abs 2 StPO bewirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128604

Im RIS seit

08.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019

Dokumentnummer

JJR_20121213_OGH0002_0120OS00134_12S0000_001