Rechtssatz RS0128604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128604
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Rechtssatz
Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO) an, der ein Beweisverbot iSd § 166 Abs 2 StPO bewirkt.Das zum Antrag auf „Nichtverlesung der Zeugenaussagen“ erstattete Vorbringen, diese Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung bereits eines Körperverletzungsdelikts verdächtig gewesen und hätten daher als Beschuldigte unter Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht vernommen werden müssen, spricht keinen schweren Vernehmungsfehler (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) an, der ein Beweisverbot iSd Paragraph 166, Absatz 2, StPO bewirkt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 134/12s
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 134/12s
- 14 Os 65/18t
Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 65/18t
Vgl;Beisatz: Belehrungsdefizite sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (und zwar insbesondere dann, wenn in unerlaubter Weise auf die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten eingewirkt wird) einem schweren Vernehmungsfehler gleichzuhalten, der ein solches Verbot im Sinn des § 166 Abs 2 StPO bewirkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128604
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0120OS00134_12S0000_001