Rechtssatz RS0128631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128631
Entscheidungsdatum
14.02.2013
Rechtssatz
Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Befugnisse eingeräumt werden sollen, auch der betroffene Miteigentümer stimmberechtigt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 249/12x
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung unter Berücksichtigung von § 24 Abs 3 WEG sowie § 39 Abs 4 und Abs 5 GmbHG. (T1); Veröff: SZ 2013/18
Schlagworte
Stimmverbot, Stimmrechtsausschluss, Richter in eigener Sache, Nahebeziehung, Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen, Fremdverwaltung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128631
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130214_OGH0002_0050OB00249_12X0000_001