Rechtssatz RS0128784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128784
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Norm
ABGB §1489 IIA
Stmk WaldschutzG §16
Rechtssatz
Analog zum Beginn der Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsträgern (RIS-Justiz RS0116986) kommt es im Fall des Kostenersatzes durch den Bund gemäß § 16 Stmk Waldschutzgesetz nicht auf die Kenntnis der Feuerwehren (oder allenfalls der geschädigten Waldeigentümer) vom Schaden und vom Schädiger an, sondern auf die Kenntnis des Bundes von diesen Umständen.Analog zum Beginn der Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsträgern (RIS-Justiz RS0116986) kommt es im Fall des Kostenersatzes durch den Bund gemäß Paragraph 16, Stmk Waldschutzgesetz nicht auf die Kenntnis der Feuerwehren (oder allenfalls der geschädigten Waldeigentümer) vom Schaden und vom Schädiger an, sondern auf die Kenntnis des Bundes von diesen Umständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128784
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00006_13S0000_002