Rechtssatz RS0128961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128961
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlich‑rechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128961
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130606_OGH0002_0050OB00203_12G0000_001