Rechtssatz RS0129052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129052
Entscheidungsdatum
02.03.2021
Rechtssatz
Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Lässt er sich auf den Prozess ein und unterliegt er in der Folge, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 101/13d
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 101/13d
Veröff: SZ 2013/77
- 1 Ob 222/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
Auch; Veröff: SZ 2014/20
- 1 Ob 199/15v
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T1)
Veröff: SZ 2015/129
- 1 Ob 204/20m
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 204/20m
Beisatz: Anderes hat aber für vermeidbare (Mehr‑)Prozesskosten zu gelten, die einer Partei durch evident unnötig (aufgrund einer unvertretbaren Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts) veranlasste Verfahrensschritte entstehen; danach ob diese unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt den Schutz der unterlegenen (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei ebenso, wie den der obsiegenden Partei. (T2)
Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129052
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20130829_OGH0002_0010OB00101_13D0000_001