Rechtssatz RS0129107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129107
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Norm
UVG §2
AEUV Art18
Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs2
Rechtssatz
Die dauernd bei ihrer Mutter in Ungarn lebende Unterhaltsberechtigte erfüllt nicht das Erfordernis eines inländischen Aufenthalts. Auf Art 18 AEUV kann sie sich nicht berufen, weil auch ein österreichisches Kind mit Auslandsaufenthalt keinen Anspruch auf UV hätte. Eine Berufung auf Art 7 Abs 2 der VO (EU) Nr 492/2011 scheitert am Fehlen eines Wanderungstatbestands, weil weder beim in Österreich lebenden Vater noch bei der ungarischen Mutter eine "Grenzgängerkonstellation" gegeben ist.Die dauernd bei ihrer Mutter in Ungarn lebende Unterhaltsberechtigte erfüllt nicht das Erfordernis eines inländischen Aufenthalts. Auf Artikel 18, AEUV kann sie sich nicht berufen, weil auch ein österreichisches Kind mit Auslandsaufenthalt keinen Anspruch auf UV hätte. Eine Berufung auf Artikel 7, Absatz 2, der VO (EU) Nr 492 aus 2011, scheitert am Fehlen eines Wanderungstatbestands, weil weder beim in Österreich lebenden Vater noch bei der ungarischen Mutter eine "Grenzgängerkonstellation" gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129107
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131022_OGH0002_0100OB00019_13M0000_001