Rechtssatz RS0129339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129339
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Rechtssatz
Für die §§ 77 und 78 UrhG gilt, dassFür die Paragraphen 77 und 78 UrhG gilt, dass
- das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht,
- es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt,
- diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 203/13a
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
Beisatz: Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Angehörigen ist daher nicht erforderlich. (T1)
Veröff: SZ 2014/10
- 4 Ob 224/13i
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 224/13i
Beis wie T1; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z). (T2)
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Beisatz: Zweck des Rechts der Angehörigen ist zumindest auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen (so bereits 4 Ob 203/13a). (T3)
- 6 Ob 61/17i
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
Auch
- 6 Ob 176/19d
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 176/19d
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129339
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20140217_OGH0002_0040OB00203_13A0000_001