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Rechtssatz RS0129414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129414

Geschäftszahl

Ds31/13; 28Os17/14f; 2Dg1/25b; 21Ds2/26w (21Ds3/26t; 21Ds4/26i)

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Rechtssatz

Dem OGH kommt (auch) im Disziplinarverfahren nach dem RStDG nur die einem Höchstgericht angemessene Rolle zu. Indem Paragraph 140, Absatz 2, RStDG den OGH bei der Tatsachenkognition gezielt entlastet, wird klar, dass das die Pflicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache einschränkende Ermessen des Paragraph 89, Absatz 2 a, StPO, welches es diesem in besonderen Fällen ermöglicht, statt selbst in der Sache zu entscheiden, vorerst eine grundlegenden rechtsstaatlichen Erfordernissen angemessene erstinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, dem OGH als Disziplinargericht nicht verwehrt sein kann, schon um diesen nicht ohne Not dem Vorwurf von Vorbefasstheit auszusetzen. Entscheidungen nach Paragraph 176, NO, Paragraph 130, Absatz eins und Absatz 2, RStDG verlangen nämlich, was Wiederin im Zusammenhang mit der Ermittlungsfunktion der Staatsanwälte treffend hervorstreicht, die „Bildung von Hypothesen und damit von Vorurteilen“. Nicht zuletzt deshalb ist in Betreff der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach neuerer, indes ständiger Rechtsprechung, der Einfluss des Höchstgerichts auf das Fehlen von Sachverhaltsannahmen einerseits und die Anfechtungskategorien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO andererseits beschränkt. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2 a, StPO steht es dem Höchstgericht demnach zu, von einer eigenständigen (Verdachts‑)Würdigung von Tatumständen abzusehen und nach Maßgabe dieser Vorschrift kassatorisch vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/13
    Entscheidungstext OGH 08.05.2014 Ds 31/13
  • 28 Os 17/14f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2015 28 Os 17/14f
    Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme durch nach § 43 Abs 4 StPO (iVm § 77 Abs 1 DSt) ausgeschlossene Mitglieder des Disziplinarrats. (T1)
  • 2 Dg 1/25b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2025 2 Dg 1/25b
    vgl
  • 21 Ds 2/26w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2026 21 Ds 2/26w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129414

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20140508_OGH0002_0000DS00031_1300000_005