Rechtssatz RS0129437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129437
Entscheidungsdatum
07.06.2016
Rechtssatz
Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO, hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO sein.Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, hier: in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach Paragraph 89, Absatz 2 b, dritter Satz letzter Satzteil StPO sein.
Entscheidungstexte
- 15 Os 123/13x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 123/13x
Beisatz: Auch wenn ein solcher Beschluss lediglich vom Privatankläger (Antragsteller) ‑ eingeschränkt auf die zu seinem Nachteil erfolgte Verfahrenseinstellung ‑ angefochten wird, hindert dies das Beschwerdegericht nicht, einen zum Nachteil des Angeklagten (Antragsgegners) wirkenden verfehlten Kostenausspruch des angefochtenen Beschlusses zu korrigieren. (T1)
- 25 Os 8/14k
Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
Auch
- 26 Os 7/14w
Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 7/14w
Auch; Beisatz: Einem amtswegegigen Nachholen des Kostenausspruchs durch das nur vom Disziplinarverurteilten angerufene Beschwerdegericht steht das Verschlechterungsverbot des § 89 Abs 2b letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt entgegen. (T2)
Beisatz: Hier: Verfahren über Antrag des Disziplinarverurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens. (T3)
- 28 Os 5/15t
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 28 Os 5/15t
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129437
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20140423_OGH0002_0150OS00123_13X0000_004