Rechtssatz RS0129439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129439
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Norm
BWG idF vor BGBl I 2013/183 §23
Rechtssatz
Ausführliche Darstellung der Rechtslage vor dem 31.12.2013 und Lehre zum Partizipationskapital sowie zum Rechtsverhältnis zwischen Partizipant und Kreditinstitut.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 84/13m
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 84/13m
Bemerkung: § 23 BWG trat mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft (BGBl I 2013/184; vgl dazu ErläutRV 2438 BlgNR XXIV. GP 32 ff;) zum Partizipationskapital vgl nunmehr § 103q iVm § 26b BWG nF. (T1)
Beisatz: In Anlehnung an die herrschende Meinung ist § 23 Abs 4 Z 4 BWG demnach dahin zu verstehen, dass die Teilnahme am Verlust „wie Aktienkapital“ auch im Wege der nominellen Herabsetzung des Partizipationskapitals unter sinngemäßer Anwendung des ordentlichen (§§ 175 ff AktG) oder des vereinfachten (§§ 182 ff AktG) Verfahrens herbeigeführt werden kann. (Hier: vertragliche „Koppelung“ von Grundkapital und Partizipationskapital in § 7 der PS‑Bedingungen). (T2); Veröff: SZ 2014/47
- 5 Ob 4/14w
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/83. (T3)
- 6 Ob 90/14z
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
Vgl; Veröff: SZ 2015/37
- 6 Ob 87/16m
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 87/16m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ausführliche Beantwortung der Frage, wie die „Nettoverluste“ im Sinne des § 23 Abs 7 Z 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2009/152 zu ermitteln sind: Demnach ist auf den Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag im Sinne des Punktes VI der Anlage 2 Teil 2 zu § 43 BWG (vgl auch § 231 Abs 2 Z 22 UGB) abzustellen. Es sind alle Gewinne vor ihrer Verwendung zur Rücklagenbildung und zur Ausschüttung von Dividenden während der Laufzeit des Ergänzungskapitals zu addieren; aus Gewinnen abgedeckte Verlustvorträge sind den Gewinnen zuzurechnen. Diesen sind die in dieser Zeit eingetretenen Verluste gegenüberzustellen; hierbei ist von den Verlusten vor ihrer allfälligen Deckung aus Gewinnvorträgen, Eigenkapital insbesondere Rücklagen oder aus Zuschüssen zur Verlustdeckung auszugehen. Rückstellungen, auch solche für ungewisse Verbindlichkeiten, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. (T4)
Beisatz: Dem Wesen des Haftkapitals entspricht es, dass sich der Anteil am Verlust nach der Höhe des Anteils am Haftkapital richtet. Um die Nettoverluste während der Laufzeit einer Ergänzungskapitalemission sachgerecht zu ermitteln, sind sowohl die Gewinne wie die Verluste nach dem jeweiligen Anteil der Ergänzungskapitalemission in den einzelnen Jahren der Laufzeit zu erfassen, weil dieser Anteil in den einzelnen Jahren verschieden hoch sein kann. Der aufgrund dieser Anteilsrechnung an Gewinnen und Verlusten im Zeitpunkt der Rückzahlung sich ergebende Nettosaldo ist vom Ergänzungskapital abzuziehen, wenn dieser Nettosaldo negativ ist, also ein Nettoverlust. (T5)
Beisatz: Ergänzungskapital ist ‑ im Gegensatz zum Partizipationskapital ‑ einer Kapitalherabsetzung nicht zugänglich. (T6)
- 3 Ob 215/19t
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 215/19t
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129439
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20140429_OGH0002_0020OB00084_13M0000_001