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Rechtssatz RS0129488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129488

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Rechtssatz

Der Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 Paragraph 31, KSchG Rz 2). Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien (Apathy aaO Paragraph 31, KSchG Rz 1). Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist (Apathy aaO Paragraph 31, KSchG Rz 3; Krejci aaO Paragraph 31, KSchG Rz 3; je mit Hinweis auf ErläutRV).

Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam. Der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 131/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
    Beisatz: Eine an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die vorvertraglichen Beziehungen zwischen den potentiellen Parteien des Hauptvertrags bezieht, versteckte „Vereinbarung“ iSd § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar (vgl auch § 864a ABGB) und entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 1 KSchG. (T1); Veröff: SZ 2014/60
  • 8 Ob 66/15m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 66/15m
    Auch; nur: Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss. (T2)
  • 8 Ob 131/15w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 131/15w
    Auch
  • 6 Ob 232/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2024 6 Ob 232/23w
    nur: Der Zweck der Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129488

Im RIS seit

19.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20140625_OGH0002_0020OB00131_13Y0000_001