Rechtssatz RS0129774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129774
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 138/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
Veröff: SZ 2014/98
- 9 ObA 19/17k
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 19/17k
Beisatz: Unbegründete vorzeitige Beendigung des Agenturvertrags durch den Versicherungsvertreter. (T1)
- 4 Ob 142/21t
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 142/21t
Beisatz: Sittenwidrigkeit auch im Fall eines nicht arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreters. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129774
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20141022_OGH0002_0030OB00138_14M0000_001