Rechtssatz RS0129914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129914
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach Paragraph 20, Absatz 3, oder Paragraph 31, Absatz 3, WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129914
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141022_OGH0002_0030OB00102_14T0000_001