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Rechtssatz RS0129932

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129932

Geschäftszahl

1Ob218/14m; 4Ob49/24w

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4

Rechtssatz

Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach Paragraph 4, StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Veröff: SZ 2014/134
  • 4 Ob 49/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 49/24w
    vgl; Beisatz: Vgl: Dass nicht bereits ein Vergleich der Qualifikationen genügt, sondern auf ein fiktives Ergebnis eines rechtmäßigen Bestellungsverfahrens Bedacht genommen werden muss, lässt sich auf 8 ObA 10/14z zurückführen. (T1)
    Beisatz: Im Hinblick auf die in § 4 Abs 2 StellenbesetzungsG genannten nicht messbaren Faktoren handelt es sich bei der in § 4 Abs 1 StellenbesetzungG normierten "Pflicht", den bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, im Ergebnis um ein Willkürverbot. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründeten Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. (T2)
    Beisatz: Der Bewerber ist dafür beweispflichtig, dass der Entscheidungsträger bei der Besetzung das ihm eingeräumte Ermessen in unsachlicher Weise überschritten hat und er ohne Verletzung dieses Ermessensspielraums mit der Funktion betraut worden wäre. Die Beurteilung der Gewichtung der jeweiligen Eignungskriterien ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129932

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20141223_OGH0002_0010OB00218_14M0000_003