Rechtssatz RS0129932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129932
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Norm
ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4
Rechtssatz
Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach § 4 StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach Paragraph 4, StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Veröff: SZ 2014/134
- 4 Ob 49/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 49/24w
vgl; Beisatz: Vgl: Dass nicht bereits ein Vergleich der Qualifikationen genügt, sondern auf ein fiktives Ergebnis eines rechtmäßigen Bestellungsverfahrens Bedacht genommen werden muss, lässt sich auf 8 ObA 10/14z zurückführen. (T1)
Beisatz: Im Hinblick auf die in § 4 Abs 2 StellenbesetzungsG genannten nicht messbaren Faktoren handelt es sich bei der in § 4 Abs 1 StellenbesetzungG normierten "Pflicht", den bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, im Ergebnis um ein Willkürverbot. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründeten Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. (T2)
Beisatz: Der Bewerber ist dafür beweispflichtig, dass der Entscheidungsträger bei der Besetzung das ihm eingeräumte Ermessen in unsachlicher Weise überschritten hat und er ohne Verletzung dieses Ermessensspielraums mit der Funktion betraut worden wäre. Die Beurteilung der Gewichtung der jeweiligen Eignungskriterien ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129932
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20141223_OGH0002_0010OB00218_14M0000_003