Rechtssatz RS0129933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129933
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Norm
ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Veröff: SZ 2014/134
- 4 Ob 49/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 49/24w
Beisatz: Auch: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129933
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20141223_OGH0002_0010OB00218_14M0000_004