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Rechtssatz RS0129933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129933

Geschäftszahl

1Ob218/14m; 4Ob49/24w

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Veröff: SZ 2014/134
  • 4 Ob 49/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 49/24w
    Beisatz: Auch: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129933

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20141223_OGH0002_0010OB00218_14M0000_004