Rechtssatz RS0130259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130259
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Auch die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt. Eine Klärung der Identität des Störers im Wege der offensiven Selbsthilfe ist somit zulässig. Hindert das Kontrollorgan den Störer daher mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes, verwirklicht es zwar grundsätzlich das Tatbild der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (und allenfalls auch jenes der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB). Dieses Handeln ist aber aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß §§ 19, 344 ABGB und auch gemäß § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt.Auch die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt. Eine Klärung der Identität des Störers im Wege der offensiven Selbsthilfe ist somit zulässig. Hindert das Kontrollorgan den Störer daher mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes, verwirklicht es zwar grundsätzlich das Tatbild der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (und allenfalls auch jenes der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB). Dieses Handeln ist aber aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß Paragraphen 19, 344, ABGB und auch gemäß Paragraph 105, Absatz 2, StGB gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 20 Os 7/15b
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 20 Os 7/15b
Beisatz: Wehrt sich der Störer gegen einen solchen – nicht rechtswidrigen – Angriff, handelt er nicht in Notwehr. (T1)
Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das GOG selbst die für die Sicherheit von Gerichtsgebäuden zuständigen Kontrollorgane zur Anwendung von Zwangsgewalt lediglich zu dem Zweck ermächtigt, Personen aus dem Gebäude zu weisen, die es abgelehnt haben, sich einer Sicherheitskontrolle zu entziehen oder die eine solche umgangen haben (§ 5 GOG), nicht aber zur Feststellung der Identität dieser Personen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130259
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150825_OGH0002_0200OS00007_15B0000_001