Rechtssatz RS0130346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130346
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Die Anordnung in § 56 Abs 1 ÖSG 2012, wonach für bestehende Anlagen mit aufrechtem Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle die "jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" weiter gelten, erfasst auch § 30 ÖSG 2002. Wenn § 30 Abs 3 ÖSG 2002 bestimmt, dass für Altanlagen die jeweiligen gemäß § 34 Abs 1 ElWOG erlassenen Rechtsvorschriften weiter gelten und die Einspeisetarife auf die Dauer von zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage weiter gelten, soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen enthalten, gilt die Zehnjahresfrist auch für die Mindestpreise nach der Verordnung des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 16. 5. 2002, die keine Befristung, sondern lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass den Tarifen eine Nutzungsdauer der Anlagen zugrunde liegt.Die Anordnung in Paragraph 56, Absatz eins, ÖSG 2012, wonach für bestehende Anlagen mit aufrechtem Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle die "jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" weiter gelten, erfasst auch Paragraph 30, ÖSG 2002. Wenn Paragraph 30, Absatz 3, ÖSG 2002 bestimmt, dass für Altanlagen die jeweiligen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ElWOG erlassenen Rechtsvorschriften weiter gelten und die Einspeisetarife auf die Dauer von zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage weiter gelten, soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen enthalten, gilt die Zehnjahresfrist auch für die Mindestpreise nach der Verordnung des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 16. 5. 2002, die keine Befristung, sondern lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass den Tarifen eine Nutzungsdauer der Anlagen zugrunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130346
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150827_OGH0002_0010OB00090_15I0000_001