Rechtssatz RS0130358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130358
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ‑ wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ‑ mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell‑rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.Die in Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser ‑ wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird ‑ mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG keine Änderung des materiell‑rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 94/15t
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 94/15t
- 5 Ob 191/21f
Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 191/21f
Vgl
- 5 Ob 132/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 5 Ob 132/23g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130358
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20150819_OGH0002_0030OB00094_15T0000_001