Rechtssatz RS0130390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130390
Geschäftszahl
16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Rechtssatz
Bei fortgesetzten Delikten, also solchen Verstößen, die aus mehreren Teilhandlungen bestehen, die in ihrer Begehungsweise gleichartig sind, in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem Gesamtvorsatz getragen sind, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des letzten Teilakts zu laufen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 2/15b
Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
Veröff: SZ 2015/109
- 16 Ok 7/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
Beisatz: Ist die Rechtsverletzung in Vertragsbestimmungen begründet, besteht der Verstoß nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern für die Dauer des aufrechten Vertrags. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0130390
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20051008_OGH0002_0160OK00002_15B0000_003