Rechtssatz RS0130537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130537
Entscheidungsdatum
08.01.2016
Rechtssatz
Eine Suspendierung nach § 146 Abs 1 RStDG ist unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 123 Abs 6 RStDG), was bereits daraus erhellt, dass § 123 Abs 1 und Abs 4 RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach § 146 RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt.Eine Suspendierung nach Paragraph 146, Absatz eins, RStDG ist unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 123, Absatz 6, RStDG), was bereits daraus erhellt, dass Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 4, RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach Paragraph 146, RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130537
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160108_OGH0002_0000DS00002_1500000_001