Rechtssatz RS0130538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130538
Entscheidungsdatum
08.01.2016
Rechtssatz
Maßstab für eine Prüfung nach § 146 Abs 1 RStDG, ob eine Suspendierung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint, ist ausschließlich die „Natur oder Schwere“ der zur Last gelegten Pflichtverletzung. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen hingegen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.Maßstab für eine Prüfung nach Paragraph 146, Absatz eins, RStDG, ob eine Suspendierung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint, ist ausschließlich die „Natur oder Schwere“ der zur Last gelegten Pflichtverletzung. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen hingegen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130538
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160108_OGH0002_0000DS00002_1500000_002