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Rechtssatz RS0130547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130547

Geschäftszahl

7Ob168/15d; 7Ob14/21s

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Rechtssatz

Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in Paragraph 36, UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts‑ oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.

Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach Paragraphen 35, ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 168/15d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 168/15d
  • 7 Ob 14/21s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 14/21s
    nur: Der Begriff der „Heilbehandlung“ nach dem UbG umfasst ebenfalls nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130547

Im RIS seit

19.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20151119_OGH0002_0070OB00168_15D0000_001