Rechtssatz RS0130547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130547
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts‑ oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in Paragraph 36, UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts‑ oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.
Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach Paragraphen 35, ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 168/15d
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 168/15d
- 7 Ob 14/21s
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 14/21s
nur: Der Begriff der „Heilbehandlung“ nach dem UbG umfasst ebenfalls nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130547
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00168_15D0000_001