Rechtssatz RS0130599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130599
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
Rechtssatz
Art 5 Nr 1 EuGVVO umfasst nur verpflichtende, nicht aber auch verfügende Verträge. Für Klagen aus Verfügungsgeschäften steht dieser Zuständigkeitstatbestand daher nicht zur Verfügung. Dies gilt demnach für Verträge, mit denen Rechte übertragen, geändert, belastet oder aufgehoben werden.Artikel 5, Nr 1 EuGVVO umfasst nur verpflichtende, nicht aber auch verfügende Verträge. Für Klagen aus Verfügungsgeschäften steht dieser Zuständigkeitstatbestand daher nicht zur Verfügung. Dies gilt demnach für Verträge, mit denen Rechte übertragen, geändert, belastet oder aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 114/15w
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 114/15w
Veröff: SZ 2015/130
- 6 Ob 60/18v
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 60/18v
Vgl aber; Beisatz: Mit einer Klage auf Einwilligung in die Übertragung des Eigentums an Liegenschaftsanteilen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung werden Ansprüche aus dem Verpflichtungsgeschäft, nämlich die Eigentumsübertragung, geltend gemacht. (T1)
Veröff: SZ 2018/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130599
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20151125_OGH0002_0080OB00114_15W0000_002