Rechtssatz RS0130745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130745
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Rechtssatz
Wird über erfolgreiche Bekämpfung von Vorkaufsberechtigten im Grundbuchsverfahren wieder der Vorkaufsverpflichtete statt dem Erwerber als Eigentümer eingetragen, liegt kein Fall des § 234 ZPO vor, der die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber rechtfertigen würde.Wird über erfolgreiche Bekämpfung von Vorkaufsberechtigten im Grundbuchsverfahren wieder der Vorkaufsverpflichtete statt dem Erwerber als Eigentümer eingetragen, liegt kein Fall des Paragraph 234, ZPO vor, der die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens gegen den mittlerweile gelöschten Erwerber rechtfertigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130745
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160420_OGH0002_0050OB00007_16I0000_001