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Rechtssatz RS0130815×

Rechtssatz RS0130815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130815

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Rechtssatz

Vorteile im Sinn der Korruptionstatbestände sind materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können). Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Begriff auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 8/16d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 8/16d
    Beisatz: Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bedarf ein Amtsträger (im Rahmen seines Aufgabenbereichs) für den Abschluss eines (zivilrechtlich) gültigen Vertrags keiner besonderen gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Ermächtigung. Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung fällt dort grundsätzlich in die Privatautonomie der Vertragsparteien. Innerhalb der Grenzen zivilrechtlicher Gültigkeit kommt daher eine strafrechtliche Prüfung von Adäquanz nicht in Betracht. (T1)
    Beisatz: Im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und (hoheitlichem) Amtsgeschäft nur ausnahmsweise bei (ausdrücklicher) gesetzlicher Grundlage (vgl Art 18 Abs 1 B‑VG) zulässig. (T2)
    Beisatz: Hier: Zu Vereinbarungen zwischen Schulleitern und „Schulfotografen“. (T3)
  • 17 Os 15/17k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 15/17k
    Auch
  • 14 Os 10/20g
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 14 Os 10/20g
    Vgl; Beisatz: Ein Vertragsabschluss als solcher (unabhängig von dessen Inhalt) bedeutet noch nicht per se einen tatbildlichen (materiellen) Vorteil. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130815

Im RIS seit

19.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20160606_OGH0002_0170OS00008_16D0000_001