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Rechtssatz RS0131021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131021

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

DSG 2000 §1 Abs2

Rechtssatz

Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz durch private Auftraggeber bedürfen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen. „Berechtigte“ Interessen sind von der Rechtsordnung anerkannte Interessen. Dies setzt voraus, dass die Datenverwendung rechtlich angeordnet oder anerkannt ist, eine (verfassungs‑, einfachgesetzliche oder auf vertraglicher Vereinbarung beruhende) rechtliche Basis aufweisen kann oder für die Durchsetzung von Rechtspositionen erforderlich ist. Innerhalb dieses Rahmens kommen auch wirtschaftliche Interessen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 191/15d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 191/15d
  • 6 Ob 144/17w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 144/17w
    Auch; nur: Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen. (T1); Veröff: SZ 2018/1
  • 6 Ob 16/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 16/18y
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131021

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20160627_OGH0002_0060OB00191_15D0000_001