Rechtssatz RS0131021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131021
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz durch private Auftraggeber bedürfen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen. „Berechtigte“ Interessen sind von der Rechtsordnung anerkannte Interessen. Dies setzt voraus, dass die Datenverwendung rechtlich angeordnet oder anerkannt ist, eine (verfassungs‑, einfachgesetzliche oder auf vertraglicher Vereinbarung beruhende) rechtliche Basis aufweisen kann oder für die Durchsetzung von Rechtspositionen erforderlich ist. Innerhalb dieses Rahmens kommen auch wirtschaftliche Interessen in Betracht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 191/15d
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 191/15d
- 6 Ob 144/17w
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 144/17w
Auch; nur: Als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht von einer staatlichen Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse erfolgt, kann auch nur eine Abwägung zwischen den „berechtigten“ Interessen des Eingreifenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Einzelfall durchzuführen sein, wobei die Interessen des Eingreifenden überwiegen müssen. (T1); Veröff: SZ 2018/1
- 6 Ob 16/18y
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 16/18y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131021
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20160627_OGH0002_0060OB00191_15D0000_001