Rechtssatz RS0131383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131383
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
§ 28a KSchG erfasst alle weitergehenden gesetzlichen Maßnahmen, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Schutzbereichen dienen. Es kommen daher auch gesetzliche Gebote oder Verbote nach dem ABGB in Frage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um bestimmte gesetzliche Verbote oder Gebote handeln muss.Paragraph 28 a, KSchG erfasst alle weitergehenden gesetzlichen Maßnahmen, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Schutzbereichen dienen. Es kommen daher auch gesetzliche Gebote oder Verbote nach dem ABGB in Frage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um bestimmte gesetzliche Verbote oder Gebote handeln muss.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 13/17k
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k
Beisatz: Die aus verschiedenen Bestimmungen des ABGB abgeleitete „Pflicht zur Vertragstreue“ ist kein ausreichend bestimmtes gesetzliches Gebot iSd § 28a Abs 1 KSchG. (T1); Veröff: SZ 2017/36
- 4 Ob 74/22v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
Beisatz: Es genügt jedoch, wenn der Unternehmer den Verbrauchern durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe zu einem bestimmten Verhalten veranlasst. (T2)
Beisatz: hier: Schon die systematische Ankündigung eines künftigen Verhaltens, das keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage hat, ist ausreichen (T3)
- 4 Ob 184/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 4 Ob 184/24y
- 5 Ob 191/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zum Zahlungsdienstegesetz 2018 (T4)
- 9 Ob 43/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 9 Ob 43/25a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131383
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_0100OB00013_17K0000_001