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Entscheidung 10 Ob 13/17k×

Entscheidung 10 Ob 13/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010479 Rechtssatz 15.07.1969Zivilrecht
Voraussetzung einer "vorbeugenden Unterlassungsklage" ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung.
RS0012061 Rechtssatz 29.01.1970Zivilrecht
Vorbeugende Unterlassungsklagen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger ein Eingriff in seine Rechtssphäre droht.
RS0017053 Rechtssatz 29.11.1962Zivilrecht
Zum Wesen des Kreditvertrages. Abgrenzung vom Darlehensvertrag, Darlehensvorvertrag und Anweisung. Zur Widerruflichkeit eines Kreditauftrages.
RS0037660 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
RS0079624 Rechtssatz 28.07.1964Zivilrecht
Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung …
RS0117365 Rechtssatz 20.11.2002Zivilrecht
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- u …
RS0121961 Rechtssatz 20.03.2007Zivilrecht
Die beanstandete Verhaltensweise muss für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist.
RS0125504 Rechtssatz 13.10.2009Zivilrecht
Spareinlagen sind durch eine gewisse längerfristige Dauer und den Veranlagungszweck der Verzinsung gekennzeichnet und haben typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine „Nullverzinsung" widerspricht den elementaren und gesetzlich ang …
RS0131383 Rechtssatz 21.03.2017Zivilrecht
§ 28a KSchG erfasst alle weitergehenden gesetzlichen Maßnahmen, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Schutzbereichen dienen. Es kommen daher auch gesetzliche Gebote oder Verbote nach dem ABGB in Frage. Di …
RS0131384 Rechtssatz 21.03.2017Zivilrecht
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfasst schon von seinem Wortlaut her nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch erfasst diese Bestimmung Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher.