Rechtssatz RS0131903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131903
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Rechtssatz
Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist. Die Liquidatoren entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Beisatz: Hier: Fehlende Zustimmung einer Mitliquidatorin zur Aufhebung einer Zubehörswidmung bzw zur Veräußerung von Zubehörsachen. (T1)
Veröff: SZ 2017/90
- 3 Ob 51/20a
Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 51/20a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131903
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20170829_OGH0002_0060OB00127_17W0000_002