Rechtssatz RS0132122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132122
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Norm
ZPO §274
DSG 2000 §50a Abs1
DSG 2000 §50a Abs2
EO §78
EO §382b
EO §382c
EO §402 Abs4
DSGVO allg
Rechtssatz
Eine Videoüberwachung zu anderen als den in § 50a Abs 2 DSG genannten Zwecken ist unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd § 50a Abs 2 DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Dieses Ergebnis ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen.Eine Videoüberwachung zu anderen als den in Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG genannten Zwecken ist unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Dieses Ergebnis ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 16/18y
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 16/18y
- 6 Ob 150/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
Vgl
- 7 Ob 121/22b
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 121/22b
Verwertung eines „Tatvideos“ und daraus hergestellte Standbilder im Provisorialverfahren zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132122
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20180524_OGH0002_0060OB00016_18Y0000_002