Rechtssatz RS0132150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132150
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution folgt, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit auch ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde. In diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 121/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
Beisatz: Hier: Dem Freistellungsbegehren des Arztes, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente an den Witwer der Patientin verurteilt wurde, gegen den ihm regresspflichtigen Rechtsanwalt, welcher im Vorprozess pflichtwidrig den Verjährungseinwand fallen ließ, (ua) auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Witwer, wird stattgegeben. Der Anwalt schuldet die Befreiung des Arztes von dessen künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen jeweils erst und nur in dem Zeitpunkt, in dem der Witwer diesem gegenüber darauf Anspruch hat. (T1)
- 2 Ob 145/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T2)
Schlagworte
Schadenersatzrechtlicher Befreiungsanspruch Freistellungsbegehren Befreiungsbegehren Beseitigungsanspruch Befreiungsrente
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132150
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20180321_OGH0002_0010OB00121_17A0000_001