Rechtssatz RS0132331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132331
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde.Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (Paragraph 483, ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132331
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180924_OGH0002_0020OB00148_18F0000_001