Rechtssatz RS0132555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132555
Entscheidungsdatum
13.03.2019
Rechtssatz
Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 119/18a
Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 119/18a
Beisatz: Dass die Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers bereits verjährt ist, schließt Verbandsverantwortlichkeit nach Maßgabe des § 3 Abs 2 VbVG daher nicht eo ipso aus. (T1)
Beisatz: Die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmen nur solche Verfolgungsschritte, die gegen den belangten Verband gesetzt wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132555
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20190313_OGH0002_0130OS00119_18A0000_001