Rechtssatz RS0132910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132910
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Norm
FinStrG §4 Abs2
FinStrG §33 Abs5
FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 §38 Abs1
Rechtssatz
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von bis zu 500.000 Euro ist die Strafdrohung des § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 für den Täter günstiger als jene des § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I 2019/62, weil Letztere eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, Erstere hingegen bloß eine solche bis zu drei Jahren vorsieht. Die unterschiedlichen Geldstrafdrohungen sind insoweit bedeutungslos, weil die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel darstellt. Dass die Freiheitsstrafe nach beiden in Rede stehenden Normen nur verhängt werden darf, wenn spezial- oder generalpräventive Gründe dies verlangen, ist als bloßer Strafbemessungsaspekt für den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) irrelevant.Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von bis zu 500.000 Euro ist die Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2019/62 für den Täter günstiger als jene des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/62, weil Letztere eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, Erstere hingegen bloß eine solche bis zu drei Jahren vorsieht. Die unterschiedlichen Geldstrafdrohungen sind insoweit bedeutungslos, weil die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel darstellt. Dass die Freiheitsstrafe nach beiden in Rede stehenden Normen nur verhängt werden darf, wenn spezial- oder generalpräventive Gründe dies verlangen, ist als bloßer Strafbemessungsaspekt für den Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) irrelevant.
Entscheidungstexte
- 13 Os 88/19v
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 88/19v
- 13 Os 84/19f
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 13 Os 84/19f
Vgl; Beisatz: Drohen zu vergleichende Normen (§ 4 Abs 2 FinStrG) Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander an, ist jene Norm günstiger, welche die geringere Freiheitsstrafe androht. Die Höhe der Geldstrafdrohungen ist bei dieser Konstellation unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs bedeutungslos. (T1)
- 13 Os 27/20z
Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 27/20z
- 13 Os 51/20d
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 13 Os 51/20d
Vgl
- 13 Os 20/20w
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
Vgl; Beis nur wie T1
- 13 Os 126/21k
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 13 Os 126/21k
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 119/22g
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 119/22g
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132910
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20191211_OGH0002_0130OS00088_19V0000_001