Rechtssatz RS0133002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133002
Geschäftszahl
14Os122/19a (14Os123/19y); 15Os61/20i
Entscheidungsdatum
15.06.2020
Rechtssatz
Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t).Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Artikel 5, MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Artikel 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t).
Entscheidungstexte
- 14 Os 122/19a
Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 122/19a
Beisatz: Hier: behauptete Verletzung des Art 8 MRK durch Abweisung eines Antrags gemäß § 98 Abs 2 StVG iVm § 184 StPO. (T1)
- 15 Os 61/20i
Entscheidungstext OGH 15.06.2020 15 Os 61/20i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133002
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20200114_OGH0002_0140OS00122_19A0000_001