Rechtssatz RS0133011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133011
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Mit den ohne Abschluss einer nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erforderlichen Betriebsvereinbarung bzw ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nach § 10 AVRAG vom Arbeitgeber durchgeführten GPS-Ortungen des dem Arbeitnehmer auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs greift der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein.Mit den ohne Abschluss einer nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG erforderlichen Betriebsvereinbarung bzw ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nach Paragraph 10, AVRAG vom Arbeitgeber durchgeführten GPS-Ortungen des dem Arbeitnehmer auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs greift der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133011
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20200122_OGH0002_009OBA00120_19S0000_001