Rechtssatz RS0133024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133024
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Rechtssatz
Bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens (bei weiterhin aufrechtem Kreditverhältnis) ist grundsätzlich (außer bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit) eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133024
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20200128_OGH0002_0040OB00001_20F0000_001