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Rechtssatz RS0133287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133287

Geschäftszahl

6Ob169/20a; 5Ob189/20k

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Rechtssatz

Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 169/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
    Beisatz: Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf § 24 Abs 3 WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2020/80
  • 5 Ob 189/20k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 5 Ob 189/20k

Schlagworte

Stimmrechtsausschluss, Miteigentumsgemeinschaft, Interessenkonflikt, Verwalterbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133287

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0060OB00169_20A0000_001