Rechtssatz RS0133287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133287
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 169/20a
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
Beisatz: Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf § 24 Abs 3 WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2020/80
- 5 Ob 189/20k
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 5 Ob 189/20k
Schlagworte
Stimmrechtsausschluss, Miteigentumsgemeinschaft, Interessenkonflikt, Verwalterbestellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133287
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0060OB00169_20A0000_001