Rechtssatz RS0133355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133355
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach Paragraph 783, ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd Paragraph 784, ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 227/19z
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 227/19z
Veröff: SZ 2020/113
- 2 Ob 81/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 81/23k
vgl
- 2 Ob 115/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 2 Ob 115/25p
nur: Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. (T1)
Beisatz: Hier. zum Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung im Hinblick auf eine vom Erblasser eingeräumte Begünstigtenstellung. (T2)
- 2 Ob 223/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 223/25w
Beisatz: Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, kann der Auskunftsanspruch im Einzelfall auch dann bestehen, wenn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht hinreichende Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen vorliegen. (T3)
Schlagworte
Auskunftsanspruch; Schenkungen; Hinzurechnung; sittliche Pflicht; Schenkungen geringen Werts
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133355
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0020OB00227_19Z0000_002