[10] 1. Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. 1. Gemäß Paragraph 786, ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
[11] 1.1. Diese durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte Bestimmung regelt nunmehr ausdrücklich den Auskunftsanspruch des Hinzurechnungsberechtigten, der nicht nur gegen die Verlassenschaft und die Erben, sondern auch gegen den Geschenknehmer besteht. Die Wortfolge „bestimmter Schenkungen“ ist bei teleologischer Auslegung nicht dahin zu verstehen, dass der Auskunftswerber die Schenkungen, über die er Auskunft verlangt, zuerst beweisen müsste. Umgekehrt sollen gänzlich unbeteiligte Personen nicht mit Auskunftsbegehren belangt werden können. Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert es daher, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Ob die festgestellten Umstände für die Annahme einer Auskunftspflicht ausreichen, ist dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat, wobei an diese Indizien bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind (2 Ob 227/19z [Rz 19 ff]; RS0133354).
[12] 1.2. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043). Der Auskunftsanspruch umfasst alle hinzuzurechnenden Schenkungen, wobei es der Zweck der Norm ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht (2 Ob 227/19z [Rz 29]; RS0133355). 1.2. Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 786, ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf Paragraph 788, ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043). Der Auskunftsanspruch umfasst alle hinzuzurechnenden Schenkungen, wobei es der Zweck der Norm ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd Paragraph 784, ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht (2 Ob 227/19z [Rz 29]; RS0133355).
[13] 1.3. Ob die festgestellten Umstände auf die Möglichkeit von (weiteren) Schenkungen schließen lassen, hängt vom Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (2 Ob 244/22d [Rz 3 mwN]).
[14] 2. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.
[15] 2.1. Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht am Vorliegen hinreichender Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen nichts ändert, nicht zu beanstanden. 2.1. Da es der Zweck des Paragraph 786, ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht am Vorliegen hinreichender Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen nichts ändert, nicht zu beanstanden.
[16] Die Beklagte hat gegen das Vorliegen einer beim Fehlen jeder Gegenleistung regelmäßig nahe liegenden Schenkungsabsicht (vgl 2 Ob 27/22t) nur eingewendet, es habe sich bei den Zuwendungen des Erblassers um solche mit Unterhaltscharakter gehandelt. Diesen Einwand haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf verworfen, weil im Hinblick auf das festgestellte regelmäßige hohe Einkommen des Erblassers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ausnahmsweise auch die Substanz seines Vermögens heranziehen hätte müssen, um dem Ehepartner eine Teilhabe am gewählten Lebenszuschnitt zu ermöglichen (vgl 1 Ob 98/03y; RS0117850). Die Beklagte hat gegen das Vorliegen einer beim Fehlen jeder Gegenleistung regelmäßig nahe liegenden Schenkungsabsicht vergleiche 2 Ob 27/22t) nur eingewendet, es habe sich bei den Zuwendungen des Erblassers um solche mit Unterhaltscharakter gehandelt. Diesen Einwand haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf verworfen, weil im Hinblick auf das festgestellte regelmäßige hohe Einkommen des Erblassers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ausnahmsweise auch die Substanz seines Vermögens heranziehen hätte müssen, um dem Ehepartner eine Teilhabe am gewählten Lebenszuschnitt zu ermöglichen vergleiche 1 Ob 98/03y; RS0117850).
[17] Soweit man in diesem Einwand der Beklagten die Behauptung erblicken wollte, die Schenkung sei aus sittlicher Pflicht iSd § 784 ABGB erfolgt, würde dies am Bestehen einer Auskunftspflicht nichts ändern (2 Ob 227/19z [Rz 29]). Soweit man in diesem Einwand der Beklagten die Behauptung erblicken wollte, die Schenkung sei aus sittlicher Pflicht iSd Paragraph 784, ABGB erfolgt, würde dies am Bestehen einer Auskunftspflicht nichts ändern (2 Ob 227/19z [Rz 29]).
[18] 2.2. Wird ein Geldbetrag zum Erwerb einer Sache geschenkt, muss geprüft werden, ob nach dem Parteiwillen dieser Geldbetrag unmittelbar oder ob die Sache, die für diesen Geldbetrag erworben werden soll, mittelbar unentgeltlich dem Bedachten zugewendet werden soll (RS0018837). Im Zweifel ist dann, wenn Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt wird, diese selbst als geschenkt anzusehen, sofern nicht ein Ermessen des Beschenkten besteht, was er mit dem Geld macht (3 Ob 217/09x [Punkt 1.]).
[19] Die Beklagte stand im erstinstanzlichen Verfahren auf dem Standpunkt, eine Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf von im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaftsanteilen für den Ankauf der Liegenschaft im Mai 2011 sei schon aus zeitlichen Gründen nicht denkbar. Das Vorbringen der Klägerin, es sei daher von der Aufnahme eines Überbrückungskredits auszugehen, der in weiterer Folge mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft des Erblassers getilgt worden sei, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten (§ 267 ZPO). Gleiches gilt für die Prozessbehauptung, der Erblasser habe mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft Rechnungen im Zusammenhang mit dem Hausbau beglichen. Die Beklagte stand im erstinstanzlichen Verfahren auf dem Standpunkt, eine Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf von im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaftsanteilen für den Ankauf der Liegenschaft im Mai 2011 sei schon aus zeitlichen Gründen nicht denkbar. Das Vorbringen der Klägerin, es sei daher von der Aufnahme eines Überbrückungskredits auszugehen, der in weiterer Folge mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft des Erblassers getilgt worden sei, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten (Paragraph 267, ZPO). Gleiches gilt für die Prozessbehauptung, der Erblasser habe mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft Rechnungen im Zusammenhang mit dem Hausbau beglichen.
[20] Auf dieser Grundlage konnten die Vorinstanzen aber ohne Korrekturbedarf im Einzelfall davon ausgehen, dass der Erblasser nicht den Erwerb einer bestimmten Sache durch Übergabe eines Geldbetrags bezweckt und damit keine mittelbare Sachschenkung vorgelegen habe.
[21] 3. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Auskunft ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Auskunft erteilt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt (2 Ob 220/21y [Rz 14]).
[22] Eine Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die in der Parteienvernehmung der Beklagten gemachten Angaben haben die Vorinstanzen im Einzelfall schon mangels Bezifferung der vom Erblasser im Zusammenhang mit der Errichtung der im Alleineigentum der Beklagten stehenden Familienvilla aufgewendeten Beträge nicht korrekturbedürftig verneint. Im Übrigen brachte die Beklagte noch unmittelbar vor ihrer Einvernahme vor, der Hausbau sei anteilig aus Mitteln des Erblassers und eigenen Mitteln finanziert worden, sodass im Ergebnis widersprüchliche Angaben der Beklagten zur entscheidenden Frage vorliegen.
[23] 4. Die Revision war insgesamt zurückzuweisen.
[24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.