Rechtssatz RS0134043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134043
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 786, ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 220/21y
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 220/21y
Beisatz: Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. (T1)
Beisatz: Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen. (T2)
- 2 Ob 81/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 81/23k
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 2 Ob 115/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 2 Ob 115/25p
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 2 Ob 223/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 223/25w
Beisatz: Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, kann der Auskunftsanspruch im Einzelfall auch dann bestehen, wenn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht hinreichende Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen vorliegen. (T3)
- 2 Ob 47/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 2 Ob 47/26i
vgl
Schlagworte
Rechnungslegung; Pflichtteilsergänzung; Erbrecht; Pflichtteilsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134043
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20220627_OGH0002_0020OB00220_21Y0000_001