Rechtssatz RS0133553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133553
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verwehrt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 173/20k
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 173/20k
Beisatz: Hier: Ob dies im Falle des Vorliegens wichtiger öffentlicher Interessen anders zu beurteilen wäre, musste im Anlassfall nicht geklärt werden. (T1); Veröff: SZ 2021/19
Schlagworte
Öffentlichkeit; Ausschluss der Öffentlichkeit; Nichtigkeit; öffentliches Interesse; amtswegige Wahrnehmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133553
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00173_20K0000_001