Rechtssatz RS0133583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133583
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Rechtssatz
Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 239/20w
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
Veröff: SZ 2021/28
- 6 Ob 160/21d
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 6 Ob 160/21d
Vgl
- 6 Ob 207/22t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 207/22t
Beisatz: Hier: Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. (T1)
- 9 Ob 69/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.01.2025 9 Ob 69/24y
Schlagworte
Verjährung, Verband, Schadenersatz, Schadenersatzverjährung, Straftat, Straftäter, qualifiziert strafbare Handlung, juristische Person, Verbandsverantwortlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133583
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0060OB00239_20W0000_001